§ 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
§ 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung — StGB
§ 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung — StGB
Anmerkung
Zur Frage der Versammlungsfreiheit siehe insbesondere § 14 Vereinsgesetz, RGBl. Nr. 134/1867 (K BGBl. Nr. 233/1951) und §§ 41 ff. ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029834
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2. eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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