JudikaturOGH

15Os74/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred I***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Hans Peter O***** und der Verfallsbeteiligten O***** Leasing GesmbH sowie über die Berufungen der Angeklagten Manfred I*****, Margarita E***** und Jürgen H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Jänner 1997, GZ 30 Vr 618/96-215, sowie über die Beschwerde des Manfred I***** gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der vier Angeklagten enthält, wurden Manfred I***** (zu C 2. und 3.) und Margarita E***** (zu C 2. und 3.) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG und § 15 StGB, Jürgen H***** (zu A 1. bis 3. und C 1. bis 3.) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall SGG und § 15 StGB, Hans Peter O***** (zu B) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, Manfred I*****, Margarita E***** und Jürgen H***** überdies des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (zu D), Jürgen H***** und Margarita E***** ferner des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu E 2. und E 4.) sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu E 1. und 3.), Jürgen H***** zudem des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu F), Hans Peter O***** (zu G 3.) und Jürgen H***** (zu G 1. und 2.) jeweils des Vergehens nach § 36 Abs 1 WaffG sowie Jürgen H***** weiters des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu H) schuldig erkannt, hiefür zu (unbedingten) Freiheitsstrafen und gemäß § 13 Abs 2 SGG (aF) zu Wertersatzstrafen verurteilt.

Ferner wurden gemäß § 13 Abs 3 SGG (aF) das von Jürgen H***** zur Beförderung des Suchtgiftes verwendete Fahrzeug der Marke Chrysler Voyager Modell 2,5 Turbo Diesel, Baujahr 1994, amtliches Kennzeichen LL-684Y, für verfallen erklärt und gemäß § 26 Abs 1 StGB (ua) die Pumpgun der Marke Maverik eingezogen.

Schließlich wurde gleichzeitig mit dem Urteil der Beschluß gefaßt, mit dem die dem Manfred I***** am 31.März 1994 zum AZ 23 BE 35/94 des Landesgerichtes Wels angeordnete bedingte Entlassung aus einer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Februar 1994, AZ 3 d E Vr 537/93, Hv 114/94, verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe (Strafrest vier Monate und 15 Tage) gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde.

Nach dem Urteilsinhalt haben - soweit dies für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung ist - die Angeklagten Jürgen H***** und Hans Peter O***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge

(zu A) Jürgen H***** aus Tschechien aus und nach Österreich eingeführt, und zwar

1. Anfang Februar 1996 eine geringe Menge und Mitte Februar 1996 weitere 100 Gramm,

2. Ende Februar 1996 60 Gramm,

3. am 10.März 1996 99,65 Gramm;

(zu B) Hans Peter O***** zur Aus- und Einfuhr von 200 Gramm (aus der zu A angeführten Menge) des Jürgen H***** dadurch beigetragen, daß er den Kontakt zwischen diesem und Pavel G***** zwecks Suchtgiftankaufs herstellte und in der Folge Jürgen H***** dem Pavel G***** als Kaufinteressenten (von Suchtgift) offerierte;

(zu G 3.) Hans Peter O***** am 25.Oktober 1995 eine verbotene Waffe, nämlich eine Pumpgun der Marke Maverik, unbefugt besessen und dem Jürgen H***** überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die von den Angeklagten Hans Peter O***** sowie von der Verfallsbeteiligten O***** Leasing GesmbH erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen. Die Angeklagten E***** und H***** zogen ihre unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden (307/V) in der Berufungsschrift ausdrücklich zurück (388 und 410/V) und führten lediglich Berufungen aus. Manfred I***** beschwert sich sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen den Widerrufsbeschluß.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Verfallsbeteiligten

(ON 228):

In der undifferenziert auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 11 (der Sache nach nur Z 11) StPO gestützten Rüge wendet die Verfallsbeteiligte O***** Leasing GesmbH gegen das auf § 13 Abs 3 SGG gegründete Verfallserkenntnis ein, das Erstgericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall zu Unrecht bejaht; nach den Urteilsfeststellungen sei sie nämlich Eigentümerin des (von Jürgen H***** für die unter A 1. bis 3. des Urteilssatzes beschriebenen Herointransporte verwendeten - US 18 f, 39, 54 f) Kombinationskraftwagens der Marke Chrysler Voyager, gewesen, während Jürgen H***** und seine Ehegattin Juliana gemeinsam dessen Halter (Zulassungsbesitzer) gewesen seien; § 13 Abs 3 SGG gestatte den Verfall nur bei "Übereinstimmung [gemeint: Identität] von Fahrzeughalter mit Fahrzeuglenker"; weder die Beschwerdeführerin noch Juliana H***** (die Beschwerde zitiert urteilsfremd: die Halter) hätten gewußt, daß in diesem Fahrzeug Suchtgift in einer großen Menge transportiert werde; der Verfall sei nicht als vorbeugende Maßnahme, sondern als Nebenstrafe konzipiert, wofür Verschulden des Betroffenen grundlegende Voraussetzung sei; im übrigen sei die Bestimmung des § 13 SGG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 zur Gänze aufgehoben und durch § 20 c StGB völlig anders geregelt.

Die Rüge versagt.

Gemäß der bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl 1996/762, am 1.März 1997 geltenden Norm des § 13 Abs 3 SGG, die demnach bei der gegenständlichen Urteilsfällung in erster Instanz am 10.Jänner 1997 anzuwenden war (vgl Art XI Abs 1 und 2 der Übergangsbestimmungen), sind die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung gehörenden Fahrzeuge für verfallen zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht wird. Vom Verfall eines Fahrzeuges ist abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat in einem auffallenden Mißverhältnis stünde.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt das Gesetz sohin nicht auf den Eigentümer eines Fahrzeuges ab, sondern ausschließlich auf den Fahrzeughalter (14 Os 7/95 = EvBl 1996/140 = ÖJZ-LSK 1995/228; 11 Os 95/95 nv, 15 Os 154/91 nv). Daß dieser unter allen Umständen eine einzelne (physische oder juristische) Person sein muß, um den Verfall eines Kraftfahrzeuges aussprechen zu können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, vielmehr genügt für den Ausspruch der Verfallssanktion, wenn - wie hier - auch nur einer der (Mit )Halter vom verbotenen Zweck wußte, womit auch dessen Verschulden klar definiert ist (zur "Haltereigenschaft" vgl Veith Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz5 Anm 3 und E 1 a ff, 26 zu § 5; Grundtner/Stratil Das Kraftfahrzeuggesetz 19674 Anm 6 zu § 37). Der Verfall eines zum Suchtgifttransport verwendeten Fahrzeuges wird aber auch durch Pfandrechte und/oder Eigentumsvorbehalt eines Dritten nicht gehindert (Foregger/Litzka SGG2 Anm 4. zu § 13), noch müssen Halter und Lenker (des Suchtgifttransportes) ident sein, was bei einer Haltermehrheit - wie hier - nicht vorausgesetzt werden könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin die seit 1.März 1997 geänderte Rechtslage für sich ins Treffen führt, genügt - wie oben angeführt - der Hinweis auf die Absätze 1 und 2 der Übergangsregelung des Art XI im zitierten Strafrechtsänderungsgesetz 1996.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

O***** (ON 238):

Keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO legt dieser Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einzelne isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen aus seiner Verantwortung (er sei ab Oktober 1995 regelmäßig mit H***** nach Tschechien gefahren und habe diesen schon vorher einmal "drüben" getroffen) und jener des Angeklagten H***** (wonach er im Jänner 1996 gemeinsam mit O***** in einer Diskothek in Budweis gewesen sei) dar. Vielmehr trachtet er in Wahrheit bloß, selbst beweiswürdigend, mit urteilsfremden Schlußfolgerungen die entscheidende Urteilsfeststellung zu erschüttern, derzufolge O***** die "kausale Verbindung" zwischen H***** und dem tschechischen Suchtgifthändler Pavel G***** mit dem Ziel, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 200 Gramm Kokain, nach Österreich zu transportieren, hergestellt hat (US 16 ff iVm 49 f).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht diese Konstatierung nicht nur in einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller vorhandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks unbedenklich getroffen, sondern auch aktengetreu, folgerichtig und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet, warum es von der Schuld des Nichtigkeitswerbers als Beitragstäter überzeugt war (US 27 bis 41). Die dagegen ins Treffen geführten (scheinbaren) Argumente erweisen sich demnach - wie erwähnt - nur als Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu kritisieren.

Aus dieser Sicht ist - entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand - die in der Mängelrüge problematisierte "Finanzierungsfrage des Suchtgiftgeschäftes" weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, noch ist die zur subjektiven Tatseite getroffene Feststellung unschlüssig, wie dies der Rechtsmittelwerber mit einer der Lebens- und forensischen Erfahrung entgegenstehenden Schlußfolgerung zu tun bestrebt ist. Daß das "geplante Geschäft" - wenngleich nicht in Form von Kokain, sondern von 200 Gramm Heroin, was jedoch von der Mängelrüge nicht beanstandet wird - trotz nachträglicher Rücknahme der vom Beschwerdeführer ursprünglich zugesagten Finanzierungsbeteiligung vom Angeklagten H***** (alleine) tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde (vgl A 1. bis 3. des Urteilssatzes - dem Angeklagten O***** wurde in diesem Zusammenhang allerdings die Beitragstäterschaft lediglich im Umfang von 200 Gramm Heroin angelastet), hat das Erstgericht mängelfrei konstatiert und wird vom unmittelbaren Täter H***** auch gar nicht bestritten. Einer noch breiteren Erörterung der aufgeworfenen Finanzierungsfrage, die den schon in der Herstellung des Kontaktes zwischen Verkäufer und Käufer des Suchtgiftes gelegenen Tatbeitrag nicht aufheben könnte, bedurfte es gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die entscheidenden Tatsachen nur in gedrängter Form abzufassen, daher nicht.

Ein zum Schuldspruchsfaktum G 3. erhobener Beschwerdevorwurf, der erstgerichtliche Ausspruch (vgl US 15 f, 28) sei insofern unvollständig begründet, als dem Urteil nicht zu entnehmen sei, "auf Grund welcher Umstände das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, daß die Aussagen H***** und der Zeugin B***** über meine diesbezügliche Verantwortung zu stellen sind", bringt den formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Solcherart wird nämlich nur unbeachtlich der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin B***** und der Verantwortung des Angeklagten H***** auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher bekämpft, der jedoch grundsätzlich unanfechtbar ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 16, 89 c; § 281 Z 5 E 6 a; § 281 Z 5 a E 3).

Die lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens (B) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt gleichfalls einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Diese verlangt nämlich unabdingbar ein Festhalten am gesamten festgestellten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat sowie den darauf gegründeten Nachweis, daß dem Schöffengericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel und/oder ein Rechtsirrtum bei Anwendung des Gesetzes unterlaufen ist; dabei darf eine festgestellte Tatsache weder bestritten noch verschwiegen werden noch darf sie sich auf einen nicht konstatierten Umstand stützen (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 26, 30).

Gerade dies unternimmt der Beschwerdeführer, wenn er erneut in bezug auf die "Finanzierungsfrage" Feststellungsmängel behauptet, indem er mit spekulativ-hypothetischer Argumentation zum urteilskonträren Schluß gelangt, mit seinem finanziellen Rückzug "würde ja dem geplanten Suchtgiftgeschäft jegliche Finanzierungsbasis genommen werden, weshalb er nicht mehr damit hätte rechnen müssen, daß dennoch ein Suchtgiftgeschäft zwischen H***** und G***** stattfinden würde".

Dabei läßt er aber die ausschlaggebende Urteilsfeststellung außer acht, wonach der Vorsatz der Angeklagten O***** und H***** auf Aus- und Einfuhr von Suchtgift (von 200 Gramm Kokain) gerichtet war und der weitere Suchtgifttransport (nach Rücknahme der finanziellen Beteiligung durch O*****) in der Folge durch Jürgen H***** alleine erfolgreich durchgeführt wurde (US 16 f). Daß es deswegen etwa Finanzierungsschwierigkeiten gegeben hätte und daher die geplanten Suchtgifttransporte in Frage gestellt worden seien, bringt das Urteil - der Beschwerdeauffassung zuwider - nirgends zum Ausdruck.

Andererseits setzt sich der Rechtsmittelwerber mit der Behauptung, nach den Urteilsfeststellungen sei sein Beitrag bloß als strafloser Versuch zu werten, schlichtweg über die konträre Konstatierung hinweg, derzufolge der vom Beschwerdeführer geleistete Tatbeitrag - ungeachtet des von der Mängelrüge unbekämpft gelassenen "Dissenses" zwischen geplanter und tatsächlich nach Österreich transportierter Suchtgiftart - in Konsequenz der erfolgten Kontaktherstellung zum vollendeten Verbrechen der Einfuhr von 200 Gramm Kokain durch Jürgen H***** geleistet wurde.

Nur am Rande sei vermerkt, daß der Angeklagte O***** weder im Verfahren selbst noch in der Beschwerdeschrift auch nur angedeutet hat, er habe nach seinem Rückzug aus dem von ihm eingefädelten Suchtgiftverbrechen irgendwelche (für seine Straflosigkeit notwendig gewesene) tatverhindernde Aktivitäten unternommen. Aber gerade solche strafaufhebende Prämissen werden vom Beschwerdeführer in die Urteilsfeststellungen prozeßordnungswidrig hineininterpretiert.

Sonach waren die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Rückverweise