15Os35/07x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lajos R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Dezember 2006, GZ 4 Hv 180/06i-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lajos R***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A.), sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (B.) und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - gemeinsam mit Janos Z***** und Zsolt A***** in Wiener Neustadt und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in insgesamt 47 zwischen 27. März 2006 und 3. Juni 2006 erfolgten Angriffen Berechtigte von namentlich im Urteilsspruch angeführten Firmen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie unter Verwendung falscher oder verfälschter Kreditkarten zur Herausgabe von zum Teil hochpreisigen Waren (Uhren, Digitalkameras und andere technische Geräte, exklusive Bekleidungsgegenstände etc) in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch Berechtigte von Mastercard und Visa an ihrem Vermögen um insgesamt 25.400,94 Euro geschädigt wurden und in einem weiteren Betrag von insgesamt 511,18 Euro geschädigt werden sollten.
Rechtliche Beurteilung
Die ausschließlich gegen die Schuldspruchpunkte A.4 bis 24 gerichtete, aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lajos R***** verfehlt ihr Ziel.
In seiner Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, entsprechend seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, am 31. März und 1. April 2006, darüber hinaus aber auch am 3. April und 30. Mai 2006, an den in Österreich begangenen Betrugshandlungen nicht mitgewirkt zu haben, weil er sich zu diesen Tatzeitpunkten nachweislich in Ungarn aufgehalten habe. Dies könne von seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und dem Leiter einer Überwachungsfirma bestätigt werden. Seine mehrmaligen Ein- und Ausfahrten in eine in Budapest gelegene, von der Überwachungsfirma überwachte Parkgarage bzw einen Parkplatz wären überdies durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen der Sicherheitsfirma belegbar gewesen. Die Tatrichter hätten diese Beweismittel unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitserforschung nicht ausgeschöpft. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts gehindert gewesen sei, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Tatrichter lehnten die Verantwortung des Angeklagten, am 31. März und 1. April 2006 in Österreich nicht aufhältig gewesen zu sein - hinsichtlich 3. April und 30. Mai 2006 wird dies erst im Rechtsmittel behauptet - und daher hier auch keine Straftaten gesetzt zu haben, entgegen der eine Scheinbegründung (der Sache Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde nicht nur unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen und die Verwendung der gleichen Kreditkarten zu den fraglichen Terminen ab. Sie verwiesen vielmehr auch auf die Verantwortung des Angeklagten Janos Z*****, der Angeklagte Lajos R***** sei bei jeder der Tathandlungen dabei gewesen (US 28), die Sicherstellung der am 31. März 2006 beim Juwelier P***** in Kapfenberg unter Verwendung einer gefälschten Kreditkarte erlangten Uhr der Marke Breitling Colt in der vom Angeklagten benutzten Unterkunft und auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, er glaube, „diese Breitlinguhr gekauft" zu haben (US 29, S 28/III). Damit orientiert sich die Beschwerde jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem „Kauf" am 31. März 2006 unter Verwendung einer gefälschten Kreditkarte bereits bei Vernehmungen durch den Untersuchungsrichter (S 153i/I) und ohne jede Einschränkung oder Zweifel auch in der Haftprüfungsverhandlung vom 25. Oktober 2006 (S 403/II) schuldig bekannt hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Über den irrig an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 353 Z 2 StPO wird das dafür zuständige Erstgericht zu entscheiden haben.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.