JudikaturOGH

RS0120553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2006

Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (vgl WK-StGB - 2 § 241a Rz 31).

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