§ 200 Unterschiebung eines Kindes
§ 200 Unterschiebung eines Kindes — StGB
§ 200 Unterschiebung eines Kindes — StGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173696
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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