Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und wegen §§ 15, 127 StGB und über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 29. April 2026, GZ **-37, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Beschluss ersatzlos behoben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 18. März 2026 (ON 25) legte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt A* das Vergehen Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zur Last. In der Hauptverhandlung vom 9. April 2026 wurde A* – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (vgl dazu Schroll/Kert, WK-StPO § 200 Rz 11) - das Angebot unterbreitet, dass das Strafverfahren - gegen Bezahlung eines Geldbuße von EUR 500,-- und eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 150,-- jeweils binnen 14 Tagen - nach §§ 198, 199 iVm § 200 StPO eingestellt werde; nach entsprechender Belehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte sich der Angeklagte mit der diversionellen Erledigung einverstanden (ON 37, 35 f).
Nachdem der Angeklagte in der Folge keine Zahlung leistete, setzte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen diesen fort (ON 37).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 44.1), in der er vorbringt, davon ausgegangen zu sein, vor der Zahlung einen entsprechenden Erlagschein des Gerichts zu erhalten. Die auf dieser irrtümlichen Annahme basierende Zahlungsverzögerung tue ihm außerordentlich leid, mittlerweile habe er den offenen Betrag überwiesen. Letzteres ist durch den Beleg über den erfolgten Zahlungseingang vom 4. Mai 2026 in Höhe von EUR 650,-- aktenkundig (ON 41).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 199 iVm § 205 Abs 2 Z 1 StPO hat das Gericht ein Strafverfahren im Falle eines zuvor erfolgten Anbots, einen Geldbetrag iSd § 200 Abs 4 StPO zu bezahlen, dann fortzusetzen, wenn der Angeklagte den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach Abs 3 leg cit kann von der Fortsetzung des Verfahrens jedoch abgesehen werden, wenn dies aus besonderen Gründen vertretbar erscheint.
Im gerichtlichen Diversionsverfahren ist im Fall der Fortsetzung ein Fortsetzungsbeschluss zu fassen, der sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft angefochten werden kann ( Schroll/Kert, aaO § 205 Rz 21). Vertretbare besondere Gründe, denen zufolge im Falle einer fehlenden vollständigen bzw rechtzeitigen Zahlung der Geldbuße nach § 200 StPO von einer Fortsetzung des Strafverfahrens abgesehen werden kann, sind etwa eine bloß geringfügige Fristüberschreitung oder eine vernachlässigbare Minderzahlung, die keinen fehlenden Zahlungswillen indiziert ( Schroll/Kert , aaO § 205 Rz 10 und § 200 Rz 14).
Im Beschwerdeverfahren sind Neuerungen zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b StPO; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8) und eine Beschwerde gegen die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung (§ 209 Abs 3 letzter Satz StPO). Aus der vom Angeklagten vorgenommenen Zahlung noch am selben Tag der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses (vgl Zustellnachweis zu ON 1.28) im Verein mit seinem lebensnahen Vorbringen in der Beschwerde ist von einem grundsätzlich vorhandenen Zahlungswillen und einer vernachlässigbaren Verzögerung von nur wenigen Tagen (gerechnet vom Ende der 14-tägigen Frist seit mündlicher Unterbreitung des Zahlungsanbots in der Hauptverhandlung [vgl Schroll/Kert , aaO § 209 Rz 16 f]) auszugehen.
Es liegen somit – mit Blick auf die Neuerungen - die im Gesetz angeführten vertretbaren besonderen Gründe vor, die ein Absehen von der Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen, sodass mit Kassation des bekämpften Beschlusses vorzugehen ist.
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