StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 182 Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.
§ 182 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 182 Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
…§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, 1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder 2. die Gefahr der Verbreitung eines…
§ 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
…§ 183a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre…
Art. 6 Artikel VI
…Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor…
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
…§ 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.…
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
§ 41 § 41
…ist; g) Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden…
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