StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 183 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
…§ 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu…
§ 183b Tätige Reue
…§ 183b. (1) Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde ( § 151 Abs. 3 ) von seinem Verschulden erfahren hat…
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