RS0094962 – OGH Rechtssatz
Das Vergehen nach dem § 182 Abs 1 Z 1 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, dessen Begehung weder die Ansteckung von Tieren, noch eine konkret gewordene Ansteckungsgefahr erfordert.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden