(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB), 6. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), 6a. des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB), 7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns…
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