StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 110b Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten
(1) Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 1 oder nach § 110c Abs. 1 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Entschädigungen
1. lebender Spender für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen, die durch die Organentnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen verursacht werden,
2. im Fall des Eintritts eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist,
sind kein Vermögensvorteil nach Abs. 1 und 2.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Wer die Tat nach Abs. 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 110b StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 110b Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten
…§ 110b. (1) Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist…
§ 110c Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen
…§ 110c. (1) Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine…
§ 278 Kriminelle Vereinigung
…Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 110b, 110c, 177b, 190 Abs. 1a, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1…
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