§ 12 Verfahren
§ 12 Verfahren — StEG 2005
§ 12 Verfahren — StEG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057735
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(1) Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
(2) Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.