(1) Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
(2) Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
Art. 1 § 245 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 245
…an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind. (3) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 ( StEG 2005 ), BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach anzuwenden.…
Art. 1 § 240
…ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über. (2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 ( StEG 2005 ), BGBl. I Nr. 125/2004 sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise