(1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)
(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)
VfGH-Ausspruch, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren
Art. 1
…unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“…
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 23
…1) Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung…
§ 6 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 6
…§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch 1. Abstammung (Legitimation) ( §§ 7, 7a und 8 ); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2) 2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ( §§ 10 bis 24 ); 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr…
§ 3
…Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.…
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