(1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)
(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)
Rückverweise
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 8
(1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013) (3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden…
§ 3
…Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.…
VfGH-Ausspruch, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren
Art. 1
…unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“…