Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2014, G 88/2013-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. März 2014, zu Recht erkannt:
„Das Wort “ehelicher“ und die Wortfolge “, b) bei unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“
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