VfGH-Ausspruch, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2014, G 88/2013-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. März 2014, zu Recht erkannt:
„Das Wort “ehelicher“ und die Wortfolge “, b) bei unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“