(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
(2) Evidenzstelle ist
a) für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
b) für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
c) für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:
die Gemeinde Wien.
Rückverweise
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 10
…das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde; b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.…
§ 17
…Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.…
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 39
…Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.…
§ 41
…BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. (3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig. (4) Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon…
§ 56a
…Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen…
§ 7a Legitimation
…binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und 2. er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist. Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. (3) Wird die Zustimmung gemäß Abs. 2 verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der…