(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.
(2) Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.
(3) Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die
1. verlässlich ist,
2. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
3. im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
5. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
6. über eine dem Abs. 2 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
(4) Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.
(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
(6) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Ve…
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
…und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz vorzugehen. (3) Ist für die juristische Person oder für die eingetragene Personengesellschaft zwischenzeitig kein Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel tätig…
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
…Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist, 1. über einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 26) verfügt und 2. ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht. (2) Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die…