BundesrechtBundesgesetzeSprengmittelgesetz 20101. TEILALLGEMEINER TEIL2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt Marktüberwachung und Kennzeichnung4. Hauptstück Besitz und Erwerb§ 27

§ 27Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel

In Kraft seit 01. Januar 2010
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