JudikaturDSB

K121.498/0010-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 10. Juli 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Dr. Hubert M*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Sebastian A***, Rechtsanwalt in **** Wien, vom 19. Jänner 2009 gegen die Bundespolizeidirektion X*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 27. Oktober 2008, wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 4, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 19. Jänner 2009 datierenden und am selben Tag bei der Datenschutzkommission per Telefax eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom 27. Oktober 2008 unzureichend beantwortet habe. Das Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin (offenbar irrtümlich datiert per „29.06.2007“, Anmerkung der Datenschutzkommission) habe sich auf eine begründete Negativauskunft hinsichtlich verschiedener EKIS-Datenanwendungen (KPA, Personenfahndung, Personeninformation, Sachenfahndung, Strafregister, Erkennungsdienstliche Evidenz [samt AFIS und „DANN-Datenbank“]) beschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch übersehen, dass sich das Auskunftsbegehren auf alle „automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt“ verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers erstreckt. Dem Beschwerdeführer wurde somit keine Auskunft hinsichtlich der „Allgemeinen Protokolle“ des Stadtpolizeikommandos X*** und des Landespolizeikommandos für Niederösterreich (Steckzettel, PAD, AMKO etc.) erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte, festzustellen, dass durch die fehlenden Mitteilungen gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 das Auskunftsrecht („Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung“) verletzt worden ist, und der Beschwerdegegnerin durch Bescheid die Abgabe entsprechender Mitteilungen „hinsichtlich der nichtautomationsunterstützt und automationsunterstützt verarbeiteten Daten in den „Allgemeinen Protokollen“ des Stadtpolizeikommandos X*** und des Landespolizeikommandos NÖ” aufzutragen.

Die Beschwerdegegnerin brachte, von der Datenschutzkommission entsprechend aufgefordert, mit Stellungnahme vom 24. Februar 2009 vor, gegen den Beschwerdeführer sei durch das Stadtpolizeikommando (SPK) X***, operativer Kriminaldienst, in den Jahren 2007 und 2008 (5. April 2007 bis 30. April 2008) zu den Zlen. **/00***/00** bzw. **/0000/**** ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des „sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person“ geführt worden. Der Beschwerdeführer sei von einem, möglicherweise geistig beeinträchtigten Jugendlichen beschuldigt worden, ihn am 5. April 2007 in einem Abteil eines Intercity-Zuges der Westbahn zwischen Wien Westbahnhof und X*** Hauptbahnhof sexuell belästigt zu haben. Das Ermittlungsverfahren sowie der Informationsaustausch mit der Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft X***) sei mit Hilfe des Systems PAD geführt und dokumentiert worden, mit dessen Hilfe dementsprechend Daten des Beschwerdeführers verarbeitet würden. Nach nochmaliger Prüfung des Auskunftsbegehrens sei die Auskunft nunmehr (Schreiben vom 24. Februar 2009) um die vollständige PAD-Dokumentation des betreffenden Ermittlungsverfahrens (Daten des SPK X***) ergänzt worden. Damit sei der Beschwerdeführer klaglos gestellt.

Hinsichtlich der Daten, die eventuell das Landespolizeikommando (LPK) Niederösterreich mit Hilfe des PAD verarbeite, habe sich die Beschwerdegegnerin für nicht zuständig erklärt. Die ergänzte Auskunft (PAD-Dokumentation) wurde der Datenschutzkommission in Kopie vorgelegt.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 11. April 2009. Er brachte vor, nicht klaglos gestellt zu sein, da die Beschwerdegegnerin weiterhin die Auskunft hinsichtlich der „Allgemeinen Protokolle“ des LPK Niederösterreich verweigere. Dies widerspreche der ständigen Judikatur des VfGH, wonach die Sicherheitsbehörde datenschutzrechtlich verantwortlich sei. Das LPK habe dementsprechend ein Auskunftsbegehren abgelehnt und auf die Sicherheitsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden) verwiesen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2008 gesetzmäßig beantwortet hat, insbesondere ob sie verpflichtet gewesen wäre, auch Daten aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich des LPK Niederösterreich zu beauskunften.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2007 von einem möglicherweise geistig beeinträchtigten Jugendlichen in einer mündlichen Anzeige bei der Polizeiinspektion (PI) X*** Rathaus beschuldigt, ihn am selben Tag morgens in einem Abteil des Intercity-Zuges 940 der Westbahn zwischen Wien Westbahnhof und X*** Hauptbahnhof sexuell belästigt zu haben. Vom Beschwerdeführer war zunächst nur eine Beschreibung bekannt, er wurde aber am 8. April 2008 vom Anzeiger auf dem Wiener Westbahnhof wiedererkannt und auf der dortigen PI identifiziert. Das Ermittlungsverfahren (Grundzahl: *00*/**00, das Kennzeichen wechselte im Laufe des Verfahrens von „**“ [Ermittlungen gegen unbekannte Täter] auf „**“ [Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigten]), das vom SPK X***, operativer Kriminaldienst, einer der Beschwerdegegnerin unterstehenden kriminalpolizeilichen Einheit, geführt wurde, sowie der Informationsaustausch mit der Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft X***) wurden mit Hilfe des Systems PAD (Protokollier-, Anzeige- und Datensystem, ein im gesamten Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres in Gebrauch stehendes Programmpaket) geführt und dokumentiert. Mit Hilfe des PAD werden dementsprechend Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Nach verschiedenen Ermittlungsschritten (Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigtem, Einvernahme des Anzeigers und weiterer Zeugen, Wahl-Gegenüberstellung, Spurensicherung und -auswertung) wurde das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren am 30. April 2008 mit dem Abschluss-Bericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO, GZ:

**/00**/20**, an die Staatsanwaltschaft X*** abgeschlossen. Mit „Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens“ vom 15. Mai 2008, GZ: * St **/00*-*, teilte die Staatsanwaltschaft X*** dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren (Verdacht nach § 205 Abs. 1 StGB) gegen ihn mangels Nachweis eines Missbrauchsvorsatzes (der Beschwerdeführer hatte sich als Beschuldigter damit gerechtfertigt, alle sexuellen Handlungen seien einvernehmlich geschehen) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Stellungnahme vom 24. Februar 2009, GZ: ***/00**, vorgelegten Ausdrucks der PAD-Dokumentation des betreffenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere den näher zitierten Aktenstücken.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 verlangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt und Strafverteidiger (den nunmehrigen Beschwerdevertreter) schriftlich von der Beschwerdegegnerin „Auskunft über die zu seiner Person (automationsunterstützt oder nichtautomationsunterstützt) verarbeiteten Daten zu erteilen“, insbesondere welche Daten wie verarbeitet werden, die Herkunft dieser Daten bekannt zu geben, die Übermittlungen und Übermittlungsempfänger offen zu legen sowie den Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung bekannt zu geben. Weiters wurde auch Auskunft über Name und Adresse eventueller Dienstleister verlangt.

Mit Schreiben vom 11. November 2008 (Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters, das Datum „26.07.2007“ ist offenkundig unrichtig) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine begründete Negativauskunft hinsichtlich verschiedener EKIS-Datenanwendungen (KPA, Personenfahndung, Personeninformation, Sachenfahndung, Strafregister, Erkennungsdienstliche Evidenz [samt AFIS und „DANN-Datenbank“]). Nach Einleitung des gegenständlichen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens und nochmaliger Prüfung des Auskunftsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin wurde die Auskunft durch Schreiben vom 24. Februar 2009, Zl. 337/2009, um die vollständige PAD-Dokumentation des betreffenden Ermittlungsverfahrens (Daten des SPK X***) ergänzt. Hinsichtlich der Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des LPK Niederösterreich wurde auf die mangelnde auftraggeberische Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin verwiesen. Auf die Frage nach den Dienstleistern der Beschwerdegegnerin wurde nicht eingegangen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 19. Jänner 2009 in Kopie vorgelegten Schreiben sowie auf der bereits zitierten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2009, GZ: **00/20**.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die hier wesentlichen Bestimmungen des DSG 2000, lauten auszugsweise:

„§ 1. (1) […]

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

[…]

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

[…]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

§ 4 Abs. 1 und 2 SPG lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsbehörden

§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.“

§ 7 Abs. 1 und 2 SPG lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsdirektionen

§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.“

§ 8 Abs. 1 SPG lautet samt Überschrift:

„Bundespolizeidirektionen

§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“

§ 10 Abs. 1 SPG lautet samt Überschrift:

„Polizeikommanden

§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.“

§§ 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, lautet:

„§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeidirektionen:

[…]

8. die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,

[…]

§ 2. (1) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erstreckt sich auch auf das Gemeindegebiet der Freistadt Rust

.

(3) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Schwechat erstreckt sich auch auf die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Mangels eines über die Frage des Umfangs der Auskunftserteilung (= relevanter Beschwerdepunkt) hinausgehenden Vorbringens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, war wie folgt zu erwägen:

Eine auftraggeberische, das heißt datenschutzrechtliche Verantwortung der Polizeikommanden kann nach Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs nur auf Fragen des „inneren Dienstes“ erstreckt werden, keinesfalls jedoch auf Datenverwendung hinsichtlich bestimmbarer Betroffener für Zwecke der Sicherheits- oder der Kriminalpolizei (st. Rspr. des VfGH, siehe VfSlg 17716, 17747,17748 und 18300). Die entsprechende auftraggeberische Verantwortung trifft demnach (außerhalb der Verarbeitungszwecke des „inneren Dienstes“) stets die Sicherheitsbehörden nach § 4 Abs. 1 und 2 SPG.

Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass die datenschutzrechtliche Zuständigkeit und damit der auftraggeberische Verantwortungsbereich einer Sicherheitsbehörde sich mit dem Zuständigkeitsbereich der ihr unterstehenden Polizeikommanden deckt. Die Bundespolizeidirektion X*** als Beschwerdegegnerin kann als datenschutzrechtlicher Auftraggeber daher nur für Daten verantwortlich sein, die im Bereich des SPK X*** verarbeitet werden, das heißt auch nur für PAD-Daten in Verfahren, die das SPK geführt hat (für Verfahren, die mit Hilfe des PAD protokolliert und dokumentiert werden, werden, wie bei der Datenschutzkommission aus mehreren Verfahren amtsnotorisch, auch keine Steckzettel- oder Indexkarteien mehr geführt). Das LPK Niederösterreich wiederum ist gemäß § 7 Abs. 2 SPG der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich beigeordnet und unterstellt, demnach ist diese Sicherheitsbehörde zweiter Instanz verantwortlicher datenschutzrechtlicher Auftraggeber für alle Daten, die in den PAD-Datenanwendungen dieses Polizeikommandos verwendet werden.

Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ihre Unzuständigkeit für eine solche Auskunftserteilung erklärt. Dies entspricht der Pflicht zur begründeten Ablehnung eines Auskunftsbegehrens gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000.

Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ergänzte Auskunft vom 24. Februar 2009 sonst inhaltlich in keiner Weise gerügt hat, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen (zur Frage der Nachholung bzw. Ergänzung einer Auskunft während eines bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 sowie zum damit eventuell eintretenden „Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens“, siehe VwGH Erkenntnis vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125).

Rückverweise