(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.
(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 8 Organe des Vereins
…§ 8. (1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein. (2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet…
Anl. 1
…Anlage zu § 24 PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN § 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG…
Rückverweise