§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften — SPG
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032770
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.
(2) Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.
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