BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz3. Teil Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit2. Abschnitt Besondere Befugnisse§ 39

§ 39Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

In Kraft seit 01. Januar 2008
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