Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
1. des Sparkassenrates und
2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
§ 20 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
…§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.…
§ 97 Außerkrafttreten
…die Bundesgendarmerie, StGBl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1936; 5. die §§ 14, 16, 19 und 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr. 94/1945. (2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung…
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