§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung — SPG
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung — SPG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40010882
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.