SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 54 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
§ 54 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 54 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
…§ 54. Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG , in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG , sinngemäß. Für Mitglieder des…
Art. 5 Artikel 5
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 40a und 54 , BGBl. I Nr. 67/2004) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im…
§ 67 In-Kraft-Treten
…der Satzung mit der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten, längstens jedoch bis 3. Jänner 2021 zu erfolgen hat. (13) Die §§ 40a und 54 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 63/2019, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft. (14) §…
Rückverweise