AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Vorstand
§ 80 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
(1) Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten der Gesellschaft darf Kredit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats gewährt werden. Leitende Angestellte sind die Geschäftsführer und Betriebsleiter, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung der übrigen im Betrieb oder in der Betriebsabteilung Beschäftigten berechtigt sind oder denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist. Ebenso dürfen Kredite an gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewährt werden. Die Zustimmung kann für gewisse Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als drei Monate erteilt werden. Der Zustimmungsbeschluß hat auch die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Entnehmer zustehende Vergütung hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen.
(2) Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen, fallen nicht unter Abs. 1.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für Kredite an den Ehegatten oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds oder anderen gesetzlichen Vertretern oder eines leitenden Angestellten; sie gelten ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung einer Person handelt, an die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kredit gewährt werden darf.
(4) Wird entgegen Abs. 1 bis 3 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.
§ 80 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 80 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
…§ 80. (1) Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten der Gesellschaft darf Kredit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats gewährt werden. Leitende Angestellte sind die Geschäftsführer und Betriebsleiter, die…
§ 92 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
…und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer…
§ 95 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
…Grundsätze der Geschäftspolitik; 9. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1; 10. die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens…
Anl. 1
…II Z 9 aufzuführen sind; 7. Forderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen; 8. Forderungen an Konzernunternehmen; 9. Forderungen aus Krediten gemäß § 80; 10. Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder, soweit sie nicht aus Geschäften entstanden sind, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt; 11. Wechsel; 12. Schecks; 13…
§ 30g GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
§ 30g
…und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer…
§ 30j
…verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat; 11. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 Aktiengesetz 1965) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen…
§ 24c GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 24c Innere Ordnung des Aufsichtsrats
…ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer (Revisor) der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Eine bloße Mitgliedschaft bei der Genossenschaft…
§ 24e Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats
…die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; 9. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte (§ 80 Aktiengesetz 1965); 10. die Erteilung der Prokura; 11. sofern der Genossenschaftsvertrag die Bestellung der Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b…
§ 123 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 123 Vorschriften für den Aufsichtsrat
…Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Vorstand, leitender Angestellter ( § 80 AktG ) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk oder den Zusicherungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungssektor vertraut sein…
§ 51 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 51 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
…der Vorsitzende und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren weder geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter ( § 80 AktG ) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk unterfertigt haben noch aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen sein. Die Ausschussmitglieder müssen…
§ 54 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
…die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG , soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.…
§ 60 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
…§ 60. §§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.…
Rückverweise