(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.
Rückverweise
SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
§ 10 Entziehung der Eigenschaft
(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen, 1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegebe…
§ 16h
…1 und 2 samt Paragrafenüberschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1…
§ 16 Übergangsbestimmungen
…allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind. (2) Die…