(1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
(2) Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.
Rückverweise
SchZG 1996 · Schutzzertifikatsgesetz 1996
§ 11
…1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft. (2) § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001…
§ 10a
…1) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 2 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Anträge, die vor dem In-Kraft…