SchUG
Gliederung
3. ABSCHNITT AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
§ 6 Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Zeugnisformularverordnung
§ 6 Zeugnisse über abschließende Prüfungen
…3. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen. Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.…
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