(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
§ 1 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 1
…Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019) (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Pflichtschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen…
§ 27c § 27c Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
…1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz -Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen…
§ 27b f) Schulcluster
…§ 27b Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) (1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz -Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe…
Schulpflichtgesetz 1985
§ 9 Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
…bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes , BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.…
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
§ 11 § 11
…Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen (1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz -Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen…
§ 8 8
…Pflichtschulcluster (1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz -Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der…
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