(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülern und Schülerinnen besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern und Schülerinnen vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern und Schülerinnen nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern und Schülerinnen oder mit mehr als 1 300 Schülern und Schülerinnen oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrpersonen der betroffenen Schulen einzuholen.
(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler und Schülerinnen umfasst und
3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler und Schülerinnen tendenziell und merklich abgenommen hat und,
4. im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.
(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6) Der Leiter oder die Leiterin des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(7) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise