Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer. (4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die § 5 Abs. …
§ 88 Strafbestimmungen
…bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer 1. als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3); 2. als Schifffahrttreibender der Behörde…
§ 75 Konzessionspflicht
…1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession. (2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder…