(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 76 Ausnahme
…1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für 1. Werkverkehr (Abs. 2); 2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des…
§ 88 Strafbestimmungen
…insbesondere, wer 1. als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3); 2. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale…