SaatG 1997
Gliederung
4. Teil SORTENORDNUNG
2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren
§ 62 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
Rückverweise
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
1.sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder
2.ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder
3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
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