§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
SaatG 1997
Gliederung
4. Teil SORTENORDNUNG
2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren
§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
(1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden