RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VIII. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 92 Nichtbefolgung der Aufforderung
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
…Dr. ***** dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstgericht für Richter und Staatsanwälte vom 29 . Februar 2012 gegen sie gemäß § 92 RStDG das dienstgerichtliche Verfahren zu ihrer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand eingeleitet (ON 3). Aus den gemäß § 89a Abs 1 RStDG eingeholten ärztlichen Gutachten der…
…Fall von auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilungen für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre – vorgesehene Aufforderung, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen sowie die in §92 RStDG geregelten Folgen der Nichtbeachtung dieser Aufforderung). Die Dienstbeurteilung steht damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich dem Ausschuss nach Art134 Abs3 B VG zugewiesenen…
…a ***** nichtöffentlich den Beschluss gefasst: Gemäß § 130 Abs 1 iVm § 93 RStDG wird das gegen die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. a ***** gemäß § 92 RStDG mit Beschluss vom 7. August 2018 von Amts wegen eingeleitete dienstgerichtliche Verfahren zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 83 Abs 1 Z…
Rückverweise