(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76b
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn 1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und 2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. …
§ 166k Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 210/2013
…Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.…
§ 76c
…1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a, 76b oder 76e innerhalb von zwei Wochen zu melden. (2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis…