(1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a, 76b oder 76e innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, so kann sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.
Rückverweise
VKG · Väter-Karenzgesetz
§ 10
…Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte zu verstehen. 2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RStDG. (14) Auf die übrigen von den Abs. 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten sind die §§ 8, 8a und 8b Abs. …
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76b
…2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013) (3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. (4) § …
§ 75d Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
…nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Der Ersatz hat zu umfassen: 1. den (dem Ausmaß der Ermäßigung entsprechenden) laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Richter…