§ 166k Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 210/2013
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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