(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und
3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 26 Ernennungserfordernisse
(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer 1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, 2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und 3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgeleg…
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
… I, IIa, IV, V, VII und VIII, 2. im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1971, zu BGBl. Nr. 305/1961)
…1) Die im § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes vorgesehene vierjährige Rechtspraxis wird für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1984 auf drei…
§ 17 Richteramtsprüfungskommission
…jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.…
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 3
…und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.…