Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.
Rückverweise
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 6
…zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden; 2. der Art. XVII der 8. Gerichtsentlastungsnovelle vom 26. Juli 1933, BGBl. Nr. 346/1933; 3. der § 3 und der § 4 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert…
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…1) §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner…