(1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 19a Vergütung für Prüfungstätigkeit
…Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter…
Art. 3 Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
…für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e…
§ 63a Nebentätigkeit
…einer Teilauslastung ausgeübt werden soll. (3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden. (4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.…
§ 207 Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichts
…„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. (4) Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z …