§ 19a Vergütung für Prüfungstätigkeit
§ 19a Vergütung für Prüfungstätigkeit — RStDG
§ 19a Vergütung für Prüfungstätigkeit — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249667
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.
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