(1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.
(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
2. die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.
(4) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, dem Besetzungsvorschlag der Personalkommission nicht zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen der Personalkommission schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Personalkommission kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 5 sowie die Erwägungen nach Abs. 4, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt haben, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
(8) Die Mitglieder der Personalkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 180 Personalkommissionen
(1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck von de…
§ 205 Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
…Abs. 1 sind § 177 Abs. 1 und 2, § 178 Abs. 1 bis 4, § 179, § 180, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1, 2, 5, 6 Z 1, § 183 und die §§…
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 34 Einberufung der Sitzungen
…1) Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens…
Art. 1 § 36 Niederschrift
…3. die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist, 4. Anträge der Mitglieder der Personalkommission, 5. Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 180 Abs. 2 RStDG) in wörtlicher Fassung und 6. das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 186 Abs. 6 RStDG). (3) Die Niederschrift ist vor Schließung der…
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 10 Vertretung von Frauen in Kommissionen
…BGBl. I Nr. 305/1961, § 32b RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach § 180 RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.…