BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 34

Art. 1 § 34Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.

(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.

(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 186 Abs. 6 RStDG festgelegten Frist ein.

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