§ 145 Löschung der Disziplinarstrafe
§ 145 Löschung der Disziplinarstrafe — RStDG
§ 145 Löschung der Disziplinarstrafe — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048449
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.
(2) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.