DS2/14 – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wolfgang Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Georg Hoffmann und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates in der Disziplinarsache gegen den Vorsteher des Bezirks gerichtes S***** Mag. H***** nach der in Anwesenheit der Schriftführerin RiAA Mag. Goller, des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Richard Freyschlag als Disziplinaranwalt sowie des Disziplinarbeschuldigten Mag. H***** durchgeführten öffentlichen Verhandlung am 15.7.2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Mag. H***** ist
s c h u l d i g ,
er hat als Vorsteher des Bezirksgerichtes S***** die ihm nach § 57 Abs 1 RStDG auferlegte Pflicht, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch schuldhaft schuldhaft verletzt, dass er in den folgenden Verfahren des Bezirksgerichtes S***** Verfahrens stillstände verursacht und die Entscheidungen nicht innerhalb der in § 415 ZPO vorgesehenen Frist ausgefertigt hat, und zwar in den Verfahren
*****C***** nach 11 Monaten und 16 Tagen, *****C***** nach mehr als 6 Monaten, *****C***** nach einem Verfahrensstillstand von 9 Monaten und 11 Tagen nach 8 Monaten und 8 Tagen, *****C***** nach einem Verfahrensstillstand von 8 Monaten nach 7,5 Monaten, *****C***** nach 6 Monaten und 19 Tagen, *****C***** nach 6 Monaten und 14 Tagen, *****C***** nach 7 Monaten und 17 Tagen nach Protokollübertragung
sowie im Verfahren *****E***** des Bezirks gerichtes S***** dadurch, dass er nach der Verteilungs tagsatzung am 30.9.2011 den Meistbotsverteilungsbeschluss am 26.6.2013 ausgefertigte.
Mag. H***** hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen.
Über ihn wird gemäß § 104 Abs 1 RStDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Gemäß § 137 Abs 2 RStDG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit EUR 300,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf Grund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, der Auszüge aus dem elektronischen Personal akt Personalnummer 0*****, der Disziplinaranzeige und der dieser angeschlossenen Auszüge aus dem Bericht über die Regelrevision des Bezirks gerichtes S***** 2012, Revisionsbericht *****Jv***** OLG L*****, der Registerauszüge zu den Akten des Bezirksgerichtes S***** *****C***** und *****E*****, der Akten *****C***** und *****C***** Bezirksgericht S*****, der Mitteilungen des Präsidenten des Landesgerichtes S***** vom 7.5.2014, Jv***** und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes L***** vom 8.5.2014, *****Jv*****, sowie des Akten Ds 4/05 OLG Innsbruck wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der am 2***** geborene Mag. H***** wurde am 1.9.1991 zum Vorsteher des Bezirksgerichtes T***** und zum Richter des Bezirksgerichtes G***** ernannt. Ab 1.9.1992 war er Vorsteher des Bezirksgerichtes T***** und Richter des Bezirksgerichtes Z*****. Ab 1.6.1994 war er Richter des Bezirksgerichtes R***** und Richter des Bezirksgerichtes T*****. Am 1.3.2004 wurde er Vorsteher des Bezirksgerichtes R*****, am 1.1.2005 Richter des Bezirksgerichtes S***** und am 1.1.2012 Vorsteher des Bezirksgerichtes S*****. Seine Dienstbeschreibungen lauten überwiegend auf sehr gut, zum Teil auch auf ausgezeichnet. Die letzte Dienstbeschreibung vom 24.3.2014 lautet auf sehr gut.
In der Zeit vom 1.9.2001 bis 30.4.2002 nahm Mag. H***** einen Karenz urlaub zur Regeneration und Weiterbildung in Anspruch. Er hatte seinen entsprechenden Antrag damit begründet, dass er sich wegen der beruflichen Inanspruchnahme „etwas ausgebrannt“ fühle und fürchte, bei Weiterführung seiner Arbeit einem Burn-Out-Syndrom zu unterliegen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Disziplinargericht vom 3.7.2006, Ds 4/05-26, wurde Mag. H***** eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 2.12.1999 und 14.4.2005 in 26 Zivilverfahren schriftliche Entscheidungen nach Schluss der mündlichen Streit verhandlung erst nach mehreren Monaten und in weiteren 8 Zivil- und Exekutions verfahren auf sachlich nicht gerechtfertigte Weise mit der Erledigung von Verfahrens schritten zugewartet und dadurch die weitere Erledigung dieser Verfahren teilweise bis zu eineinhalb Jahren verzögerte. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21.9.2006, Ds 8/06-9, wurde über ihn hiefür die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Die Löschung dieser im Standesausweis, PZl 25, eingetragenen Disziplinarstrafe gemäß § 145 Abs 1 RStDG hat Mag. H***** nicht beantragt.
In den Jahren 2011 bis 2013 fertigte Mag. H***** erneut in mehreren Verfahren des Bezirksgerichtes S***** Urteile nicht innerhalb der Ausfertigungsfrist des § 415 ZPO aus, und zwar:
Im Verfahren *****C***** wurde die mündliche Verhandlung am 6.3.2012 geschlossen, das Protokoll wurde am 29.6.2013 übertragen, das Urteil wurde am 22.2.2013 unterfertigt.
Im Verfahren *****C***** wurde die Verhandlung am 25.6.2012 geschlossen und das Protokoll am gleichen Tag übertragen, das Urteil erging am 31.12.2012.
Im Verfahren *****C***** wurde die Verhandlung am 6.12.2012 geschlossen, das Protokoll am 7.12.2012 übertragen und das Urteil am 14.8.2013 an die Geschäfts abteilung übergeben.
Im Verfahren *****C***** wurde die Verhandlung am 15.5.2012 geschlossen und am gleichen Tag das Protokoll übertragen, das Urteil wurde am 27.12.2012 der Geschäfts abteilung übergeben.
Im Verfahren *****C***** wurde die Verhandlung am 26.6.2012 geschlossen, das Protokoll am gleichen Tag übertragen, das Urteil am 14.1.2013 unterfertigt und am gleichen Tag an die Geschäftsabteilung übergeben.
Im Verfahren *****C***** wurde die Verhandlung am 25.6.2012 geschlossen und das Protokoll am gleichen Tag übertragen, das Urteil wurde am 8.1.2013 unterfertigt und der Geschäftsabteilung übergeben.
Im Verfahren *****C***** wurde die Verhandlung am 19.10.2011 geschlossen, das Protokoll am 24.10.2011 übertragen und das Urteil am 30.5.2012 unterfertigt.
In zwei dieser Verfahren hat Mag. H***** auch notwendige Verfahrens schritte unangemessen verzögert:
Im Verfahren *****C***** wurde der Akt am 18.2.2011 einem Sachverständigen über mittelt, von dem er am 15.6.2011 zurückgesandt wurde. Erst am 12.4.2012 wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeschrieben.
Im Verfahren *****C***** fand eine Tagsatzung am 20.6.2011 statt. Erst am 5.4.2012 wurde die nächste Verhandlung für 15.5.2012 anberaumt.
Mag. H***** verzögerte auch die Ausfertigung eines Meistbotsverteilungs beschlusses im Verfahren *****E*****. Die Meistbots verteilungs tagsatzung fand am 30.9.2011 statt, der Meistbotsverteilungsbeschluss erging erst am 26.6.2013. Die Meistbotsverteilung gestaltete sich nicht schwierig, das Meistbot war durch eine einzige Zuweisung an einen Gläubiger bereits erschöpft.
Der Gerichtsbetrieb am Bezirksgericht S***** war durch laufende Richterwechsel seit 2007 belastet. Nicht nur, dass dadurch die Kontinuität in den betroffenen Abteilungen litt, kam es auch immer wieder zu teilweise mehrmonatigen Vakanzen. Diese Vakanzen waren zwar auch für Mag. H***** belastend, jedoch nicht die ausschließliche Ursache für die festgestellten verzögerten Ausfertigungen von Entscheidungen und Verzögerungen von Verfahrensschritten, sondern haben diese ihre Ursache in der Arbeitsweise des Mag. H*****.
Zum 7.5.2014 lag der Stand der offenen Verfahren in den von Mag. H***** geleiteten Abteilungen 1, 4 und 2 des Bezirksgerichtes S***** deutlich unter dem Durchschnitt, in den Prüflisten der vergangenen 3 Monate hinsichtlich dieser drei Abteilungen schien keine Eintragung bei den unverändert offenen Fällen (FUO) sowie bei den ausständigen Urteilen (SV 2/6) auf. Verzögerungen bei der Verfahrensführung und bei der Ausfertigung von Entscheidungen bestanden zum 7.5.2014 nicht mehr.
Diese Feststellungen stützen sich auf die geständige Verantwortung des Disziplinar beschuldigten und die bereits eingangs wiedergegebenen Beweise. Mag. H***** gestand die ihm vorgeworfenen Ausfertigungsverzögerungen und Verzögerung einzelner Verfahrensschritte als richtig zu, verwies jedoch auf seine erhöhte Belastung durch zahlreiche Richterwechsel und sah eine Mitursache für die häufigen Vakanzen und Richterwechsel in Managementfehlern im Bereich des Ober landesgerichtes L*****. Es mag sein, dass Mag. H***** während einzelner Vakanzen von Richterplanstellen mit Vertretungsaufgaben belastet war. Aber auch eine solche zusätzliche Belastung kann nicht die ausschließliche Ursache für die festgestellten gravierenden Verzögerungen bei der Ausfertigung von Entscheidungen und einzelner Verfahrensschritte sein, weil es auch bei außerordentlicher Belastung möglich ist, derartige Verzögerungen bei durchschnittlich zügiger Arbeitsweise zu vermeiden.
Rechtlich wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 57 Abs 1 RStDG haben sich Richter mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Gemäß § 415 ZPO ist ein nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetes Urteil binnen 4 Wochen nach Schluss der Verhandlung auszufertigen. Diese Frist orientiert sich an Durchschnittsfällen, sodass im Einzelfall bei besonderer Komplexität der Materie auch eine längere Ausfertigungsdauer nicht zu beanstanden sein wird ( Bydlinski in Fasching/Konecny 2 , § 415 ZPO Rz 6; Ds 12/08). Solche Umstände wurden hier aber vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.
Gleiches gilt für die zwei festgestellten Verfahrensverzögerungen. Auch hier sind keine besonderen Gründe für die Untätigkeit des Disziplinarbeschuldigten erkennbar.
Dies trifft auch auf die außerordentliche Verzögerung bei der Ausfertigung des Meistbots verteilungsbeschlusses zu, die sich überdies inhaltlich sehr einfach gestaltete.
Dem Disziplinarbeschuldigten fällt daher ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG zur Last.
Bei der Strafzumessung erschwerend waren das Zusammentreffen mehrerer Fälle und das Auftreten der Verzögerungen über einen längeren Zeitraum.
Mildernd waren das Geständnis, die Belastung als Stellvertreter infolge der mehrfachen Vakanzen von Richterplanstellen und der Umstand, dass Mag. H***** mittlerweile wieder rückstandsfrei arbeitet.
Mag. H***** wurde zwar bereits am 3.7.2006 zu Ds 4/05-26 Oberlandes gericht Innsbruck eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RDG schuldig gesprochen, über ihn wurde vom Obersten Gerichtshof am 21.11.2006 die Disziplinar strafe des Verweises verhängt (Ds 8/06-9). Gemäß § 145 Abs 1 RStDG ist vom Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Löschung der im Standes ausweis eingetragenen Disziplinarstrafe zu beschließen, wenn sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlussfassung tadellos verhalten hat. Mag. H***** wurde nach seiner ersten Verurteilung bis zu den ihm in dieser Verurteilung angelasteten Verzögerungen einzelner Verfahrensschritte und Ausfertigungen, die in der ersten Jahreshälfte 2011 begannen, nicht mehr disziplinar rechtlich straffällig. Bis dahin lagen die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Disziplinarstrafe im Standesausweis vor, der Disziplinarbeschuldigte hätte erfolgreich die Löschung dieser Eintragung gemäß § 145 Abs 1 RStDG beantragen können. Die bereits längere Zeit zurückliegende Disziplinarvorstrafe fällt daher nicht erschwerend ins Gewicht und steht der neuerlichen Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises, welche schuld- und tatangemessen ist, nicht entgegen.
Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz stützt sich auf § 137 Abs 2 RStDG.