§ 132 Mündliche Verhandlung
§ 132 Mündliche Verhandlung — RStDG
§ 132 Mündliche Verhandlung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
Inkrafttretungsdatum
01. September 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185744
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung können vom Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige geladen oder andere Beweismittel beigeschafft werden.
(3) Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen und die Entscheidungen des Senates zu verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung notwendigen Verfügungen zu treffen.
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