RStDG
Gliederung
(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.
(2) Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
§ 125 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 125 Untersuchungskommissär
…§ 125. (1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten. (2) Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten…
§ 93 Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden. (2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht ( § 82 Abs. 1…
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