(1) Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (§ 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.
(2) Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.
(3) Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.
Rückverweise
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…§ 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023, 2. die Überschrift zu § 1, § 27, §§ 27a bis 27d samt Überschriften und die Abschnittsüberschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassene Rechtshörerinnen und…
§ 27b Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer
…1) Auf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. (2) Der Antrag auf Zulassung…